ZIMMER.


Allgemeine Bedingungen für Empfehlungspartner (Tippgeberprogramm)

1. Gegenstand der Zusammenarbeit

Der Empfehlungspartner vermittelt der Firma Immobilien ZIMMER potenzielle Eigentümer, die den Verkauf einer Immobilie beabsichtigen.

Die Tätigkeit beschränkt sich ausschließlich auf die Weitergabe eines Kontakts bzw. die Herstellung des Erstkontakts zwischen Eigentümer und Immobilien ZIMMER.

Ein Anspruch auf Abschluss eines Maklervertrages besteht nicht.

2. Keine Maklertätigkeit (§34c GewO)

Der Empfehlungspartner handelt ausdrücklich nicht als Immobilienmakler und erbringt keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten gemäß §34c Gewerbeordnung (GewO).

Insbesondere ist es dem Empfehlungspartner untersagt:

  • Immobilien aktiv zu vermarkten
  • Kaufpreise oder Vertragsbedingungen zu verhandeln
  • Exposés anzubieten oder zu versenden
  • Besichtigungen im Namen von Immobilien ZIMMER durchzuführen
  • Maklerberatungen anzubieten
  • gegenüber Eigentümern oder Käufern als Makler aufzutreten

Die Tätigkeit beschränkt sich ausschließlich auf die Empfehlung bzw. Kontaktvermittlung eines Eigentümers.

3. Voraussetzungen einer vergüteten Empfehlung

Ein Vergütungsanspruch entsteht ausschließlich, wenn:

  1. der empfohlene Eigentümer Immobilien ZIMMER zuvor nicht bekannt war,
  2. ein wirksamer Maklervertrag zwischen Eigentümer und Immobilien ZIMMER zustande kommt,
  3. die Immobilie erfolgreich verkauft wird,
  4. die vereinbarte Maklerprovision vollständig bei Immobilien ZIMMER eingegangen ist.

Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht bereits durch die Kontaktweitergabe, sondern ausschließlich nach erfolgreichem Verkaufsabschluss.

4. Höhe der Empfehlungsprovision

Die Höhe der Empfehlungsvergütung richtet sich nach der tatsächlich mit dem Eigentümer vereinbarten und erfolgreich vereinnahmten Maklerprovision.

Die Gesamthöhe der Maklerprovision kann – je nach Objektart, Region und individueller Vereinbarung – bis zu 7,14 % brutto des Kaufpreises betragen.

Die Höhe der Empfehlungsvergütung ist insbesondere abhängig von:

  • der vereinbarten Gesamtprovision,
  • dem Kaufpreis der Immobilie,
  • der Objektart,
  • dem Umfang des Vermittlungsaufwands.

Bei Mehrfamilienhäusern, Anlageimmobilien sowie Sonderobjekten können individuelle Provisionsvereinbarungen gelten und abweichende Vergütungsmodelle vereinbart werden.

Beworbene Aussagen wie:

„Bis zu 5.000 € Empfehlungsprovision“

stellen einen möglichen Höchstbetrag dar und begründen keinen garantierten Anspruch.

5. Zeitpunkt der Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt ausschließlich nach:

  • erfolgreicher notarieller Beurkundung des Kaufvertrages und
  • vollständigem Zahlungseingang der Maklerprovision bei Immobilien ZIMMER.

Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Werktagen nach vollständigem Zahlungseingang.

6. Ausschluss eines Vergütungsanspruchs

Ein Vergütungsanspruch besteht insbesondere nicht, wenn:

  • der Kontakt bereits bekannt war,
  • kein Maklervertrag zustande kommt,
  • kein Verkauf erfolgt,
  • die Immobilie nicht über Immobilien ZIMMER verkauft wird,
  • der Eigentümer den Verkauf abbricht,
  • die Maklerprovision ausbleibt oder rückabgewickelt wird.

7. Datenschutz / DSGVO

Der Empfehlungspartner verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich mit Zustimmung des Eigentümers an Immobilien ZIMMER weiterzugeben.

Die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere die DSGVO, sind einzuhalten.

8. Steuerliche Verantwortung

Der Empfehlungspartner ist für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung erhaltener Vergütungen selbst verantwortlich.

Immobilien ZIMMER übernimmt keine steuerliche Beratung oder Haftung.

9. Kein Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis

Durch die Zusammenarbeit entsteht weder:

  • ein Arbeitsverhältnis,
  • ein Handelsvertreterverhältnis,
  • eine Gesellschaft,
  • noch ein Franchiseverhältnis.

Der Empfehlungspartner handelt eigenverantwortlich.

10. Änderungen und Beendigung

Immobilien ZIMMER behält sich vor, das Tippgeberprogramm jederzeit anzupassen oder einzustellen.

Bereits qualifizierte Vergütungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

11. Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand der Sitz von Immobilien ZIMMER.